- Glasfaser
- Internet
- Vertrag
Glasfaser-Hausanschluss: Kosten, Fristen und wer zustimmen muss
Der Ausbau ist angekündigt. Was der Hausanschluss kostet, wann er entfällt, welche Fristen laufen und wer als Mieter oder Eigentümer zustimmen muss.
Lukas BrandtAktualisiert 27. Oktober 2026 7 Min. Lesezeit
Anzeige · Wir erhalten ggf. eine Provision. Mehr erfahren
Der Brief liegt im Briefkasten, in der Straße steht ein Bagger, und jemand an der Tür will noch heute eine Unterschrift. Dabei werden zwei Dinge vermischt: die Erlaubnis, das Kabel auf dein Grundstück zu legen, und der Vertrag über den Internetzugang. Das eine kann einmalig Geld kosten oder nichts, das andere bindet dich oft für zwei Jahre. Ob an deiner Adresse wirklich Glasfaser bis in die Wohnung liegt, steht im Ratgeber Glasfaser-Ausbau: Verfügbarkeit prüfen. Hier geht es um den Hausanschluss.
Drei Rechnungen, nicht eine
Die Verbraucherzentrale trennt den Anschlussvertrag vom Nutzungsvertrag. Legst du nur die Leitung ins Gebäude und schließt keinen Internettarif ab, liegen die Anschlusskosten meist bei etwa 500 bis 1.000 Euro. Schließt du dazu einen Nutzungsvertrag mit in der Regel zwei Jahren Mindestlaufzeit, erlassen viele Unternehmen diese Kosten. Manche bieten nur diese Kombination an (Stand: Oktober 2026).
Die Dose in der Wohnung ist ein zweiter Posten. Die Telekom berechnet die Standardmontage nicht: im Einfamilienhaus innerhalb von drei Metern des Hausanschlusses, im Mehrfamilienhaus bis zu drei Meter vom Wohnungseintritt. Soll die Dose woanders sitzen, musst du Leitungswege vorbereiten, und dann können Zusatzkosten entstehen. Ob der Anschluss an dein Haus kostenfrei ist oder einen Investitionskostenzuschuss braucht, hängt bei der Telekom vom Ausbaugebiet und von der Bauweise ab. Einen festen Eurobetrag nennt sie dazu nicht (Stand: Oktober 2026).
Davon getrennt ist das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 des Telekommunikationsgesetzes. Es betrifft die Verkabelung im Haus, nicht den Bagger auf der Straße. Die Grenzen stehen weiter unten.
Wann der Hausanschluss entfällt
Viele Ausbauten laufen über eine Nachfragebündelung. Die Verbraucherzentrale beschreibt fünf Schritte: Erst werden Vorverträge gesammelt. Dann fällt die Bauentscheidung, oft wenn etwa 30 bis 40 Prozent der Haushalte unterschrieben haben. Danach kommen Tiefbau, die Installation der Dose und die Schaltung (Stand: Oktober 2026). Wer in dieser Phase einen Nutzungsvertrag abschließt, bekommt die Anschlusskosten in der Regel erlassen.
Bei Deutsche Glasfaser übernimmt der Anbieter im Mehrfamilienhaus die Kosten für den Vollausbau aller Wohnungen, sobald in der Nachfragebündelung ein Mieter einen Glasfaservertrag abschließt und vorhandene Schächte genutzt werden können. Fehlende Leitungswege bereitet der Eigentümer vor. Der Internetvertrag bleibt Sache des Mieters.
Bei der Telekom reicht ein Vorvertrag im Haus. Die Leitungen installiert sie in einem festgelegten Rahmen kostenfrei, andere Bewohner müssen keinen Tarif abschließen, und monatliche Kosten entstehen erst, wenn der Tarif bereitgestellt ist (Stand: Oktober 2026). Solange der Anbieter noch nicht leisten kann, zahlst du laut Verbraucherzentrale in der Regel nichts. Eine spätere ordentliche Kündigung holt den erlassenen Anschlusspreis in der Regel nicht zurück. Entscheidend bleiben die Bedingungen in deinem Vertrag (Stand: Oktober 2026).
Wer unterschreiben muss
Auf dem Grundstück entscheidet der Eigentümer. Die Telekom braucht eine Nutzungsvereinbarung, bei Deutsche Glasfaser einen Gestattungsvertrag. Liegt ein Mietverhältnis vor, ist diese Gestattung bei Deutsche Glasfaser Pflicht: Ohne Bewilligung des Eigentümers wird nicht gebaut, auch wenn ein Mieter schon unterschrieben hat. Die Telekom storniert den Vorvertrag, wenn der Eigentümer nicht reagiert oder ablehnt (Stand: Oktober 2026). Als Mieter gibst du bei der Bestellung die Kontaktdaten von Eigentümer oder Hausverwaltung an. Deine Unterschrift ersetzt das nicht.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann jeder Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dient. Das steht in § 20 Absatz 2 Nummer 4 des Wohnungseigentumsgesetzes. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die Telekom rechnet dafür in der Regel mit einem Beschluss der Eigentümerversammlung, bei Zeitdruck manchmal mit einem Umlaufbeschluss.
Die Kosten stehen in § 21 desselben Gesetzes:
- Verlangt ein Eigentümer die Veränderung, trägt er die Kosten. Nur ihm stehen die Nutzungen zu.
- Beschließt die Gemeinschaft eine bauliche Veränderung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und zugleich der Hälfte aller Miteigentumsanteile, tragen alle die Kosten nach ihren Anteilen, außer die Kosten sind unverhältnismäßig. Dieselbe Umlage gilt, wenn sich die Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren. Diese Regel gilt nur, soweit nicht schon die Kostenpflicht des einzelnen Verlangenden greift.
- Eine andere Verteilung kann die Gemeinschaft beschließen. Einem Eigentümer, der nach diesen Regeln nichts zahlen muss, dürfen dadurch keine Kosten auferlegt werden.
Verlegt der Anbieter die Leitungen in seinem kostenfreien Rahmen, zahlt die Gemeinschaft diese Installation nicht. Eigene Arbeiten der Gemeinschaft, etwa neue Schächte, fallen unter die Kostenregel oben.
Neubauten und Gebäude, die umfangreich renoviert werden und Anschlüsse für Endnutzer bekommen sollen, müssen gebäudeintern mit passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ausgestattet werden, dazu mit einem Zugangspunkt. Das regeln § 145 Absatz 4 und 5. Ausgenommen sind Einfamilienhäuser, Baudenkmäler, Ferienhäuser sowie Gebäude für Militär und nationale Sicherheit.
Welche Fristen laufen
Die Widerrufsfrist bei Haustür- und Onlineverträgen beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit dem Vertragsschluss, also mit der Auftragsbestätigung, nicht an dem Tag, an dem die Faser leuchtet. Bis der Anschluss geschaltet ist, ist die Frist oft schon abgelaufen. Die Verbraucherzentrale hält zwei Wochen für die Obergrenze, innerhalb derer die Auftragsbestätigung kommen sollte. Danach bist du aus ihrer Sicht in der Regel nicht mehr an dein Angebot gebunden, sofern der Anbieter es nicht schon angenommen hat (Stand: Oktober 2026).
Die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst darf 24 Monate nicht überschreiten, und der Anbieter muss dir vor Abschluss auch eine Variante mit höchstens zwölf Monaten anbieten (§ 56 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz). Der Bundesgerichtshof hat am 8. Januar 2026 entschieden, dass eine Klausel unwirksam ist, nach der diese Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung beginnen soll (Aktenzeichen III ZR 8/25). Die Laufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss. Unterschreibst du in der Bauphase, laufen die Monate also schon, während du wartest. Steht auf der Rechnung das Schaltdatum, kannst du die Korrektur verlangen: Anzugeben sind Vertragsbeginn, Kündigungsfrist und Laufzeitende. Danach, bei stillschweigender Verlängerung, kündigst du mit einem Monat Frist und ohne Kosten, seit Juli 2022 über den Kündigungsbutton auf der Anbieterseite. Den Überblick über die übrigen Fristen gibt Kündigungsfristen 2026.
Nur weil Glasfaser kommt, hast du kein Sonderkündigungsrecht für den alten Internetvertrag. Kündige ihn nicht selbst. Der neue Anbieter übernimmt Kündigung und Rufnummernmitnahme. Stehst du trotzdem ohne Anschluss da, kannst du laut Verbraucherzentrale ab dem zweiten Arbeitstag der Unterbrechung für jeden weiteren Tag 20 Prozent des Monatsentgelts verlangen, mindestens 10 Euro, vom alten Anbieter, oder die alte Leistung zu 50 Prozent des bisherigen Entgelts zurückverlangen. Der neue Anbieter darf vor einem erfolgreichen Wechsel nichts berechnen (Stand: Oktober 2026).
Was auf dem Grundstück passiert
Nach der Gestattung legt die Hausbegehung fest, wo die Faser ins Haus geht und wie die Leitungen laufen. Bei der Telekom gibt es in Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen oder einer Geschäftseinheit zuerst ein Protokoll zu Einführung, Leitungsverlauf und Zwischenverteilern. Der Eigentümer oder eine berechtigte Person muss es prüfen und unterschreiben, danach kommt der Tiefbautermin. Bei Zweifamilienhäusern passiert das erst am Installationstermin (Stand: Oktober 2026). Entsteht ein Schaden, haftet nach der Verbraucherzentrale in der Regel das Unternehmen, mit dem du den Vertrag geschlossen hast. Fotos und eine schriftliche Meldung an diesen Vertragspartner sind der erste Schritt.
Das Entgelt für die Leitung im Haus
Legt ein Netzbetreiber mit Erlaubnis des Eigentümers erstmals reine Glasfaser ins Gebäude, schließt sie an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität an und hält sie betriebsbereit, darf er mit dem Eigentümer ein Bereitstellungsentgelt vereinbaren. § 72 begrenzt es auf höchstens 60 Euro im Jahr und insgesamt 540 Euro je Wohneinheit, für höchstens fünf Jahre, und nur wenn das zur Refinanzierung nicht reicht, für bis zu neun. Über 300 Euro Gesamtkosten muss der Betreiber die Gründe darlegen. Öffentliche Zuschüsse und Kosten Dritter werden abgezogen. Die Regelung gilt für Infrastrukturen, die spätestens am 31. Dezember 2027 errichtet worden sind.
Danach hält der Eigentümer die Leitung im Haus betriebsbereit. Andere Anbieter bekommen am Hausübergabepunkt dauerhaft und unentgeltlich Zugang. Trotzdem kannst du laut Verbraucherzentrale nicht automatisch jeden Anbieter auf jeder Faser nutzen. Gute Chancen hast du, wenn Förderrichtlinien einen offenen Zugang vorschreiben oder das Hausnetz über dieses Entgelt finanziert wird (Stand: Oktober 2026).
Fazit
Schließ den Nutzungsvertrag in der Nachfragebündelung ab, wenn du die Anschlusskosten von etwa 500 bis 1.000 Euro vermeiden willst, und prüfe, dass die Laufzeit mit dem Vertragsschluss beginnt. Hol die Zustimmung des Eigentümers ein, bevor du dich auf den Vorvertrag verlässt. Den alten Anschluss lässt du laufen, bis der neue funktioniert. Welcher Tarif dann passt, vergleichst du hier: Internetanbieter vergleichen.